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UrhG § 59 Werke an öffentlichen Plätzen

UrhG § 59 Werke an öffentlichen Plätzen

[ Auszug: (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder du ... ]